Europäischer Gerichtshof bestätigt Microsoft-Strafe

Gericht kommt zum Schluss, dass sich Microsoft rechtswidrig verhielt und deshalb zurecht bestraft wurde.
17. September 2007

     

Im März 2004 hatte die Europäische Kommission gegen Microsoft eine Busse von 497,2 Millionen Euro festgelegt und verschiedene weitere Auflagen verfügt. Dagegen hatte Microsoft beim Europäischen Gerichtshof geklagt. Heute hat nun der Gerichtshof die Strafe bestätigt.

Der Strafe gegen Microsoft vorausgegangen waren rund fünfjährige Ermittlungen, in deren Verlauf die Europäische Kommission zum Schluss kam, dass Microsoft mit seinen Quasi-Monopolen bei verschiedenen Software-Produkten gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstosse. Folgen davon seien etwa überhöhte Preise und weniger Auswahl für den Konsumenten. Aufgrund dieses Befundes setzte die Kommision eine Busse in der Höhe von 497,2 Millionen Euro fest und wollte Microsoft zwingen, innert 120 Tagen bestimmte Schnittstellen offenzulegen und innert 90 Tagen eine Windows-Version ohne Media-Player anzubieten. Diese Version wurde auch bereitgestellt, aber über die Offenlegung der Schnittstellen wird noch immer gestritten, weshalb die EU-Kommission im Juli 2006 eine erneute Strafe von 280,5 Millionen Euro gegen Microsoft verhängte – "wegen fortgesetzter Nichteinhaltung" von Auflagen. Diese Strafe steigt ausserdem pro Tag der Nichteinhaltung um 2 Millionen Euro, könnte aber sogar um täglich 3 Millionen Euro erhöht werden.


Gegen diese Massnahmen und Strafen hat Microsoft beim Europäischen Gerichtshof geklagt. Die erste Instanz gab nun der EU-Kommission weitgehend recht: Der geforderte Grad der Interoperabilität sei begründet, die Strafe deshalb angemessen. Den Argumenten Microsofts vermochte das Gericht in weiten Teilen nicht zu folgen. Gekippt wurde lediglich die Verfügung der Kommission, wonach Microsoft einen Vertrauensmann einstellen und bezahlen müsse, der die Einhaltung der Auflagen überwacht. Dafür, so das Gericht, fehle eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht der EU.

Microsoft hat nun die Möglichkeit, gegen das erstinstanzliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs innert zwei Monaten Berufung einzulegen.


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